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Verteidiger? Sofort! Noch vor der ersten polizeilichen Vernehmung den Verteidigernotruf wählen!

26. Mai 2019 Franz Heinz

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 wurde die Richtlinie EU 2016/1919 verabschiedet. Damit wurde Deutschland verpflichtet, bis 25.05.2019 das Recht auf einen anwaltlichen Beistand neu zu regeln.

Während es bislang keinen Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers während einer polizeilichen oder sogar ermittlungsrichterlichen Vernehmung gab, ist dies nun anders. So muss sichergestellt sein, dass bereits vor einer Befragung durch die Polizei oder das Gericht ein Verteidiger beigeordnet ist, wenn die Vorwürfe geeignet sind, den Beschuldigten später einem Richter zur Entscheidung über die Haftfrage vorzuführen.

Mit anderen Worten: Wird Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen, ist im Falle einer Verurteilung mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (auch zur Bewährung) zu rechnen oder steht gar der Erlaß eines Haftbefehls im Raum, haben Sie bereits vor der ersten polizeilichen Vernehmung Anspruch auf Beiordnung eines Strafverteidigers. 

Wichtig ist insofern nur, dass Sie dies wissen und bei der Polizei - bevor Sie irgendetwas zur Sache äußern - beantragen, dass Ihnen ein Anwalt zur Seite gestellt wird. Lassen Sie sich also rechtzeitig - und bevor es zu spät ist - anwaltlich beraten, ob und in welchem Umfang es sinnvoll ist, sich zu Äußern oder zu Schweigen.

Zu diesem Zweck erreichen Sie 24/7 außerhalb der Bürozeiten unseren Strafverteidigernotdienst unter

0170 9 70 70 26

Im Rahmen des Verteidigernotrufs erhalten Sie Zugang Fachanwälten für Strafrecht, die Ihnen ab der ersten Stunden mit Rat und Tat zur Verfügung stehen.

 

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