Erste Hilfe

Die Ermittlungsbehörden stehen vor Ihrer Tür und teilen mit, dass nun eine Durchsuchung durchgeführt wird. Was tun?

1. Ruhe bewahren!

Liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung vor, können Sie diese vor Ort nicht abwenden. Möglich ist es jedoch, weiteren Schaden abzuwenden und die Voraussetzungen für die (nachträgliche) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu schaffen.
Handelt es sich bei Ihren Räumen um Geschäftsräume, bitten Sie die Beamten in einen Nebenraum um dort – ohne Öffentlichkeit – die Voraussetzungen und den Zweck der Durchsuchung zu erfahren.


2. Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen!

Formelle Voraussetzung für eine Durchsuchung ist das Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses. Dieser darf nicht älter als 6 Monate sein. In dem Beschluss muss die Ihnen vorgeworfene Straftat beschrieben und eine Begründung für den Verdacht gegeben sein.
Liegt kein Durchsuchungsbeschluss vor, muss der leitende Beamte Ihnen nachvollziehbar die Gründe erläutern, warum keine Zeit zur Einholung eines solchen Beschlusses war.


3. Namen aller anwesenden Beamten notieren!

Da vor Ort die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung ohne anwaltlichen Beistand kaum geprüft werden kann, ist es unbedingt erforderlich, sich von allen an der Durchsuchung teilnehmenden Beamten deren Dienstausweis zeigen zu lassen, Name, Dienstgrad sowie Dienstbehörde zu notieren.
Dritte wie Presse, Nachbarn oder sonstige ungebetenen Gäste haben kein Anwesenheitsrecht. Wünschen Sie deren Anwesenheit nicht in Ihren Räumen, verweisen Sie diese freundlich aber bestimmt.


4. Verteidiger anrufen!

Ihnen steht das Recht zu, alleine mit Ihrem Verteidiger zu sprechen. Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch. Auch wenn Ihr Verteidiger nicht vor Ort kommen kann, kann er doch meist die wichtigsten Modalitäten per Telefon, auch mit dem leitenden Beamten klären.
Vor Ort sorgt Ihr Verteidiger dafür, dass keine Unterlagen, die nicht beschlagnahmt werden dürfen, beschlagnahmt werden. Hierzu gehört insbesondere der Schriftverkehr mit Ihrem Verteidiger.
Weiterhin trifft Sie keine Mitwirkungspflicht. So sind Sie insbesondere nicht verpflichtet, Angaben über den Besitz und/oder Standort der gesuchten Gegenstände zu machen. Eine Mitwirkung kann diesbezüglich eine Durchsuchung deutlich beschleunigen, birgt jedoch die Gefahr, sich selbst zu belasten. Auch hierbei steht Ihnen Ihr Verteidiger zur Seite.
Darüber hinaus kommt ausschließlich dem Staatsanwalt das Recht der Durchsicht der Unterlagen zu. So gerne und oft hiergegen verstoßen wird, ist den Polizeibeamten dies zu untersagen.
Im Hinblick auf Zufallsfunde muss ebenfalls geprüft werden, ob diese beschlagnahmefähig sind.
Zuletzt sind die Beamten verpflichtet Ihnen eine brauchbare Übersicht der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. Stellen Sie sicher, dass dort alle Gegenstände derart erfasst sind, dass diese auch gezielt herausverlangt werden können. Angaben wie „294 Leitzordner" entsprechen dem nicht. Notfalls müssen die Beamten die Beschriftung der einzelnen Ordner mit erfassen, auch wenn dies mühsam ist und Zeit kostet.


5. Keine Aussage machen!

Auch wenn Sie den Beamten die gesuchten Gegenstände oder Unterlagen von sich aus aushändigen, sind Sie niemals verpflichtet, hierzu weitere Angaben und/oder Erklärungen zu machen.
Hüten Sie sich vor einer Aussage zu den Vorwürfen! Dies gilt auch für Ihre Mitarbeiter und Familienangehörigen. Grundsätzlich gilt: während der Situation der Durchsuchung kein Wort zu den Beamten! Jedes Wort kann und wird gegen Sie verwendet werden! Sie haben keinerlei Nachteile, wenn Sie Angaben zur Sache erst nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger machen!
Häufig nutzen die Beamten die Durchsuchungssituation, um Mitarbeiter zu befragen. Geben Sie Ihren Mitarbeitern daher bereits im Vorfeld diesen Leitfaden an die Hand und klären sie darüber auf, dass sie in dieser Situation keine Angaben machen müssen und sollen. Dies kann im Rahmen einer anschließenden offiziellen Zeugenbefragung erfolgen, zu welcher jeder einzelne ordnungsgemäß geladen werden muss.


6. Beschlagnahme widersprechen!

Gleichgültig, wie friedlich und freundlich die Beamten waren, widersprechen Sie der Beschlagnahme. Zwar kann aus den mannigfaltigsten Gründen sinnvoll sein, den Beamten die gesuchten Gegenstände auszuhändigen, machen Sie aber deutlich, dass Sie hiermit nicht einverstanden sind.
Am Ende der Durchsuchung erhalten Sie eine Durchsuchungsniederschrift wie eine Übersicht der „Mit der Durchsuchung und Beschlagnahme bin ich nicht einverstanden!"

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