Erste Hilfe

Untersuchungshaft unterscheidet sich von der Strafhaft dadurch, dass Rechtsgrundlage kein rechtskräftiges Urteil ist. Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, aus Sicht der Ermittlungsbehörden also hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

Zusätzlich muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind zum Bespiel Flucht, Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr. Sowohl die Gründe für den dringenden Tatverdacht als auch die Begründung der Annahme des Haftgrundes müssen im Haftbefehl enthalten sein. Anderenfalls ist dieser angreifbar.

Zuletzt darf die Anordnung der Untersuchungshaft – immerhin der stärkste staatliche Eingriff in die bürgerlichen Freiheitsrechte – nicht außer Verhältnis zu der im Raum stehenden Strafe stehen.

Gegen fälschlicherweise angenommenen Tatverdacht ist das Rechtsmittel der Haftbeschwerde, gegen fälschlich angenommene Haftgründe das Rechtsmittel der Haftprüfung geeignet. Der Einsatz dieser Rechtsmittel muss jedoch mit Bedacht gewählt werden, da es zum einen Sperrfristen gibt, zum anderen nicht beide Rechtsmittel zugleich eingelegt werden können.

Um auf die Geständnisbereitschaft einzuwirken, darf Untersuchungshaft nicht angeordnet werden. Aus diesem Grund ist dringend zu raten, ohne anwaltlichen Beistand keine Angaben zu machen. Glauben Sie nicht, dass Sie mit einer frühen Aussage aus der Sache rauskommen.

Falls Sie als Angehörige(r) dem Inhaftierten Geld zukommen lassen möchten, müssen Sie dies an ein zentrales Bankkonto überweisen. Bitte beachten Sie, dass es einige Tage dauern kann, bis der Betrag dem Inhaftierten gutgeschrieben wird. Die Bankverbindung für die bayerischen Anstalten lautet:

Kontoinhaber: Landesjustizkasse (LJK) Bamberg
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19
IBAN: DE34700500000000024919
BIC: BYLADEMMXXX
Bank: Bayerische Landesbank
Zweck: Name, Vorname, Geburtsdatum, JVA (wichtig!!!)

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